Detailinformationen PF
staatlich gefördert |
Der Staat fördert Ihre Einzahlungen in den Pensionsfonds: Die Beiträge sind bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei. |
Einzahlungen steuerfrei |
Ihre Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West) steuerfrei. Aktuell liegt der Satz bei 7.248 Euro steuerfrei in 2024. Pauschal versteuerte Beiträge werden auf den Dotierungsrahmen von 8 % angerechnet. |
Einzahlungen sozialabgabenfrei |
Ihre Beiträge sind (Stand 2024) bis zu 3.624 Euro im Jahr sozialabgabenfrei. Das entspricht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West). |
Hinterblienenrente |
Sie können mit einem Pensionsfonds auch Ihre Hinterbliebenen absichern. |
Arbeitskraftsicherung |
Mit der betrieblichen Arbeitskraftsicherung bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine staatlich geförderte Einkommensabsicherung über eine Berufsunfähigkeitsvorsorge. Arbeitgeber sollten diesen Schutz nur sehr kontrolliert zulassen. |
Altersrente |
Sie können die Altersrente aus der betrieblichen Altersvorsorge ab dem 62. Geburtstag in Anspruch nehmen. |
alternativ zur Rente |
Sie entscheiden, ob Sie im Ruhestand das angesparte Kapital, eine Altersrente oder eine Kombination aus beiden beziehen möchten. |
Auszahlung |
Die Leistungen aus dem Pensionsfonds werden im Alter als Einkommen besteuert – in aller Regel aber zu einem günstigeren Steuersatz als im Erwerbsleben. Zudem müssen gesetzlich Versicherte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung leisten. |
Insolvenzschutz |
Die Insolvenzsicherung erfolgt beim Pensionsfonds über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Dieser ist im § 14 BetrAVG als alleiniger Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung festgelegt worden. Die Mitgliedschaft im PSV ist obligatorisch. Die Insolvenzsicherung erfolgt dabei nach dem Gegenseitigkeitsprinzip: Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen all seiner Mitglieder. Für den Fall, dass eines der Mitgliedsunternehmen insolvent wird, leistet der PSV den Ausgleich für die ausstehenden Zahlungen an die betroffenen Versorgungsberechtigten. Diese Auszahlung erfolgt immer in Form einer Einmalzahlung; die Form einer monatlichen Rente ist diesem Falle nicht möglich. |