Versorgungsordnung / BV / TV
In einer Versorgungsordnung werden die Grundsätze festgelegt und zusammengefasst, nach denen Arbeitnehmer eines Betriebes oder Unternehmens oder Gruppen von Arbeitnehmern eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung erteilt wird.
Eine Versorgungsordnung richtet sie sich nicht an jeden einzelnen Arbeitnehmer, vielmehr schafft sie für alle einheitliche Versorgungsbedingungen. Die Versorgungsordnung kann im Rahmen eines Tarifvertrages, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, in Form einer Regelungsabrede oder als Gesamtzusage beziehungsweise durch vertragliche Einheitsregelung geregelt werden.
Die einzelnen Bestimmungen einer Versorgungsordnung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB und nach den für AGB maßgebenden Grundsätzen auszulegen.
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) enthält lediglich die allgemeinen Rahmenbedingungen, welche durch Versorgungsordnungen erst konkret ausgestaltet werden.
Eingangsbestimmungen zum Regelungsgegenstand, zur Gültigkeit und Zweckbestimmung der Versorgungsordnung
Geltungsbereich: Beschäftigtenkreis, der unter die Versorgungsordnung fällt
Beginn der Versorgungszusage und Durchführungsweg(e)
Entgeltumwandlung: Wertgleiche Versorgungsanwartschaft
Zusageform
Entgeltumwandlungsvereinbarung
Umwandelbares Entgelt, Fälligkeit
Status des Bruttoarbeitsentgelts
Gleichbehandlungsgrundsatz
Höhe der Entgeltumwandlung
Begrenzung auf die Dauer des Entgeltbezugs
Leistungsansprüche (Unverfallbarkeitsregelungen u. a.)
Vorsorgeformen (Biometrien mit ihren Besonderheiten in der bAV)
Vertragsbedingungen des Vorsorgeträgers
Beginn der Versorgungsleistungen
Allgemeine Bestimmungen und die Laufzeit der Versorgungsordnung
Portabilitätsregelungen