Detailinformationen UK
staatlich gefördert |
Der Staat fördert Ihre Unterstützungskasse: Die Beiträge sind bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei. |
Einzahlungen steuerfrei |
Ihre Beiträge sind auch über die Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West) hinaus steuerfrei. Die Höhe der Beiträge hängt im Wesentlichen von Ihrem aktuellen Bruttoeinkommen ab und ist in seiner absoluten Höhe aktuell nicht limitiert. Daher eignet sich die Unterstützungskasse auch für sehr große Versorgungen. |
Einzahlungen sozialabgabenfrei |
Ihre Beiträge sind (Stand 2024) bis zu 3.624 Euro im Jahr sozialabgabenfrei. Das entspricht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West). |
Hinterblienenrente |
Sie können mit einer Unterstützungskasse auch Ihre Hinterbliebenen absichern. |
Arbeitskraftsicherung |
Mit der betrieblichen Arbeitskraftsicherung bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine staatlich geförderte Einkommensabsicherung über eine Berufsunfähigkeitsvorsorge. |
Altersrente |
Sie können die Altersrente aus der betrieblichen Altersvorsorge ab dem 62. Geburtstag in Anspruch nehmen. |
Auszahlung |
Die Leistungen aus der Unterstützungskasse werden im Alter als Einkommen besteuert – in aller Regel aber zu einem günstigeren Steuersatz als im Erwerbsleben. Zudem müssen gesetzlich Versicherte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung leisten. |
Insolvenzschutz |
Eine Unterstützungskasse ist im Falle einer Insolvenz durch den PSVaG (Pensionssicherungsverein) geschützt, in die der Arbeitgeber Beiträge einbezahlt, da sie nicht vorzeitig kündbar ist und auch der Insolvenzverwalter/Treuhänder sie nicht kündigen kann. Unterstützungskassen werden bei ihrer Einrichtung im Allgemeinen mit einem sogenannten „unwiderruflichen Bezugsrecht“ versehen, um die Insolvenzsicherung zu gewährleisten. |