Wichtig zu wissen

Detailinformationen UK

staatlich gefördert

Der Staat fördert Ihre Unterstützungskasse: Die Beiträge sind bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei.

Einzahlungen steuerfrei

Ihre Beiträge sind auch über die Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West) hinaus steuerfrei. Die Höhe der Beiträge hängt im Wesentlichen von Ihrem aktuellen Bruttoeinkommen ab und ist in seiner absoluten Höhe aktuell nicht limitiert. Daher eignet sich die Unterstützungskasse auch für sehr große Versorgungen.

Einzahlungen sozialabgabenfrei

Ihre Beiträge sind (Stand 2024) bis zu 3.624 Euro im Jahr sozialabgabenfrei. Das entspricht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West).
Es gibt außerdem einen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung durch Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts bis 4% der BBG/DRV West an den Arbeitnehmer.

Hinterblienenrente

Sie können mit einer Unterstützungskasse auch Ihre Hinterbliebenen absichern.

Arbeitskraftsicherung

Mit der betrieblichen Arbeitskraftsicherung bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine staatlich geförderte Einkommensabsicherung über eine Berufsunfähigkeitsvorsorge.

Altersrente

Sie können die Altersrente aus der betrieblichen Altersvorsorge ab dem 62. Geburtstag in Anspruch nehmen.

Auszahlung

Die Leistungen aus der Unterstützungskasse werden im Alter als Einkommen besteuert – in aller Regel aber zu einem günstigeren Steuersatz als im Erwerbsleben. Zudem müssen gesetzlich Versicherte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung leisten.

Insolvenzschutz

Eine Unterstützungskasse ist im Falle einer Insolvenz durch den PSVaG (Pensionssicherungsverein) geschützt, in die der Arbeitgeber Beiträge einbezahlt, da sie nicht vorzeitig kündbar ist und auch der Insolvenzverwalter/Treuhänder sie nicht kündigen kann. Unterstützungskassen werden bei ihrer Einrichtung im Allgemeinen mit einem sogenannten „unwiderruflichen Bezugsrecht“ versehen, um die Insolvenzsicherung zu gewährleisten.

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