Wichtig zu wissen

Detailinformationen PK

staatlich gefördert

Der Staat fördert Ihre Einzahlungen in die Pensionskasse: Die Beiträge sind bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei.

Einzahlungen steuerfrei

Ihre Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West) steuerfrei. Aktuell liegt der Satz bei 7.248 Euro steuerfrei in 2024. Pauschal versteuerte Beiträge werden auf den Dotierungsrahmen von 8 % angerechnet.

Einzahlungen sozialabgabenfrei

Ihre Beiträge sind (Stand 2024) bis zu 3.624 Euro im Jahr sozialabgabenfrei. Das entspricht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West).
Es gibt außerdem einen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung durch Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts bis 4% der BBG/DRV West an den Arbeitnehmer.

Hinterblienenrente

Sie können mit einer Pensionskasse auch Ihre Hinterbliebenen absichern.

Arbeitskraftsicherung

Mit der betrieblichen Arbeitskraftsicherung bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine staatlich geförderte Einkommensabsicherung über eine Berufsunfähigkeitsvorsorge. Arbeitgeber sollten diesen Schutz nur sehr kontrolliert zulassen.

Altersrente

Sie können die Altersrente aus der betrieblichen Altersvorsorge ab dem 62. Geburtstag in Anspruch nehmen.

alternativ zur Rente

Sie entscheiden, ob Sie im Ruhestand das angesparte Kapital, eine Altersrente oder eine Kombination aus beiden beziehen möchten.

Auszahlung

Die Leistungen aus der Pensionskasse werden im Alter als Einkommen besteuert – in aller Regel aber zu einem günstigeren Steuersatz als im Erwerbsleben. Zudem müssen gesetzlich Versicherte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung leisten.

Insolvenzschutz

Eine Pensionskasse ist im Falle einer Insolvenz geschützt, da sie nicht vorzeitig kündbar ist und auch der Insolvenzverwalter/Treuhänder sie nicht kündigen kann. Allerdings entschied der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Pensionskasse bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar ist (Urteil BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. IX ZB 69/12). Pensionskasse werden bei ihrer Einrichtung im Allgemeinen mit einem sogenannten „unwiderruflichen Bezugsrecht“ versehen, um die Insolvenzsicherung zu gewährleisten.

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