Detailinformationen PK
staatlich gefördert |
Der Staat fördert Ihre Einzahlungen in die Pensionskasse: Die Beiträge sind bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei. |
Einzahlungen steuerfrei |
Ihre Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West) steuerfrei. Aktuell liegt der Satz bei 7.248 Euro steuerfrei in 2024. Pauschal versteuerte Beiträge werden auf den Dotierungsrahmen von 8 % angerechnet. |
Einzahlungen sozialabgabenfrei |
Ihre Beiträge sind (Stand 2024) bis zu 3.624 Euro im Jahr sozialabgabenfrei. Das entspricht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West). |
Hinterblienenrente |
Sie können mit einer Pensionskasse auch Ihre Hinterbliebenen absichern. |
Arbeitskraftsicherung |
Mit der betrieblichen Arbeitskraftsicherung bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine staatlich geförderte Einkommensabsicherung über eine Berufsunfähigkeitsvorsorge. Arbeitgeber sollten diesen Schutz nur sehr kontrolliert zulassen. |
Altersrente |
Sie können die Altersrente aus der betrieblichen Altersvorsorge ab dem 62. Geburtstag in Anspruch nehmen. |
alternativ zur Rente |
Sie entscheiden, ob Sie im Ruhestand das angesparte Kapital, eine Altersrente oder eine Kombination aus beiden beziehen möchten. |
Auszahlung |
Die Leistungen aus der Pensionskasse werden im Alter als Einkommen besteuert – in aller Regel aber zu einem günstigeren Steuersatz als im Erwerbsleben. Zudem müssen gesetzlich Versicherte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung leisten. |
Insolvenzschutz |
Eine Pensionskasse ist im Falle einer Insolvenz geschützt, da sie nicht vorzeitig kündbar ist und auch der Insolvenzverwalter/Treuhänder sie nicht kündigen kann. Allerdings entschied der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Pensionskasse bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar ist (Urteil BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. IX ZB 69/12). Pensionskasse werden bei ihrer Einrichtung im Allgemeinen mit einem sogenannten „unwiderruflichen Bezugsrecht“ versehen, um die Insolvenzsicherung zu gewährleisten. |